Vereinssatzung

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Funny- Car- Connection e.V.“ Dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Stahnsdorf.

 

§2 Vereinszweck

2. 1. Unterstützung seiner Mitglieder bei der Freizeitgestaltung, z.B. durch gemeinsame Fahrten,
regelmäßige Treffen oder gegenseitige Hilfeleistungen bei der Erhaltung von historisch
wertvollen Kraftfahrzeugen sowie das ordnungsgemäße Tunen und Stylen von Kfz im Sinne der StVZO.

2.2. Das Organisieren ,Veranstalten sowie Teilnahmen an Wettkämpfen, Ausstellungen und Automobilclubtreffen.

2.3. Weitere Ziele sind die Förderung des vorbildlichen Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere des sicheren
Fahrens, die Förderung der Kameradschaft sowie sowie der Austausch und das Weitervermitteln
von erworbenen Fachkenntnissen.

2.4. Der Verein ist überparteiisch und weltanschaulich neutral.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Geldliche Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Keine Mitglieder/Personen erhalten
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person ( 2. oder 3. Art ) oder Auto durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder diese nicht Mitglied sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr jeden Jahres. Jedes Gäschäftsjahr endet am 31. Dezember um 0:00 Uhr.

 

§5 Mitgliedschaft

5.1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden
5.2. Über den Eintritt entscheiden alle  anwesenden Mitglieder im Verein durch Abstimmung mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Aushändigung des Anmeldeformulars, sowie Entrichtung des Vereinsbeitrages.
Jedoch nimmt sich der Vorstand heraus, die Länge der Probezeit individuell nach Mitglied zu vereinbaren!
Normale Probezeit beträgt 3 Monate.

5.3. Darstellung als Mitglied in unserem eingetragenen Verein:    Für den Club ist es von großem Interersse, dass sich jedes Mitglied -
egal, ob auf internen oder externen Treffen - präsentiert, d.h. vom Verein bereitgestellte Gegenstände - T-Shirt und Aufkleber
sind ohne Begründung an den dafür ersichtlichen und vorgesehenen Stellen bzw. Orten zu führen.

5.4. Vom Verein werden für das Mitglied folgende Sachleistungen bereitgestellt: (durch Zuschuss oder Vollleistung aus der Vereinskasse)

a) Vereinsshirt
b) Clubausweis
c) Vereinsaufkleber (1. frei in Grundfarbe)

 

§6 Kündigung/Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet...

6.1. mit dem Tod des Mitglieds

6.2. durch eine schriftliche Austtrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende eines jeden Quartals möglich
und wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erst zulässig. Die bis dato eingezahlten Beiträge werden
nicht erstattet und bleiben weiterhin in der Vereins-Kasse (auch die drei Monate der Kündigungsfrist sind zu zahlen).

6.3. durch Ausschluss aus dem Verein (durch Beschluss der Mitglieder).

6.4. Ein Mitglied, welches gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Schreibens schriftlich Berufung beim Club-Präsidenten einlegen. Über die Berufung wird dann durch
die Mitgliederversammlung entschieden. Macht das mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

6.5. Fristloser Ausschluss auf Grund von (durch den Vorstand):

Alkohol- und Drogenkosum am Steuer
Grob fahrlässige Verstöße gegen StVO bzw. StVZO
Grob fahrlässige Verstöße gegen die Vereinssatzung

 

§7 Organe

Die Organe des Vreins werden wie fogt unterteilt:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

§8 Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Club-Präsidenten, zwei Vorstansmitgliedern, dem Kassenwart/in und dem Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Club-Präsidenten und den zwei Vorstandsmitgliedern.
Jeweils zwei Personen gemeinschaftlich.

8.2. Beim Ausscheiden einer dieser Personen - früher, als die Amtsperiode von zwei Jahren - wird durch eine Mitgliederversammlung
für eine neue Amtsperiode ab dem jeweiligen Ausscheiden dieser Person ain neuer Vertreter gewählt.

8.3. Kassenwart/in

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n neue/n Kassenwart/in. Er/Sie hat die Aufgabe, die monatlich
erhobenen Beiträge und sonstigen Zuwendungen ordnungsgemäß an den Verein zu führen.

8.4. Schriftführer/in

8.4.1. Der/Die Schriftführer/in hat die Aufgabe in den o.g. Verein jegliche Versammlungen zu protokolieren, eine Kopie davon zu erstellen,
diese von dem Vereinspräsidenten unterzeichnen zu lassen und für seine eigenen Unterlagen zu verwenden.
Das Original hat er/sie unterzeichnet an den Vereins-Präsidenten zu übergeben. Er/Sie hat auch die Aufgabe Vereinseintritte
festzuhalten und die entsprechenden Formulare zu erstellen (Anmeldeformular und Satzung). Auch hier bekommt wieder der
Vereins-Präsident das Original und der Schriftführer eine Kopie für seine Unterlagen.

 

§9 Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich zwei Mal vom Präsidenten und dem Schriftführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung beizufügen und mitzuteilen.

9.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
- Übergabe des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes, des Kassenwartes und des Schriftführers.
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen.
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

9.3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, oder
wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9.4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§10 Vereinsbeiträge und sonstige geldliche Vereinbarungen

10.1. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. oder 15. jeden Monats im Voraus fällig

10.1.1. Mahnkosten gegenüber Mitglidern werden erst dann gegen ein Mitglied verhangen, wenn:

- es nach dem Austritt nicht die noch offenen Kosten begleicht oder Gegenstände zurückgibt.
Diese Verträge sind wie folgtmit Beträgen zu belasten:

- T-Shirt = 25 € pro Shirt
- Werkzeug/Maschinen = Wiederbeschaffungswert
- Nichteinhaltung der Zahlungspflicht

10.2. Beträge können sich nach Art und Wahl verändern, es sind nur Richtmaße für die Erstattung.

 

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

11.1. Die Ehre und Würde eines jeden Mitgliedes ist von jedem Mitglied zu wahren. Private Streitigkeiten, sowohl das Privatleben
eines jeden Einzelnen sind zu tolerieren sofern es sich nicht negativ auf den Verein auswirkt.
Zuwiderhandlung kann es zum Ausschluss aus dem Verein führen.

11.2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. oder 15. des laufenden Monats ausschließlich auf das dafür eingerichtete Vereinskonto zu überweisen.
Dieser Beitrag ist kein fester Jahresbeitrag und kann nach Teambedarf geändert werden.

11.3. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

11.4. Die, mit einem Auftrag betrauten, Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Auslagen.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Miteln des Vereins.

11.5. Mitglieder des Vereins sind dazu verpflichtet

- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und
- die Beiträge rechtzeitig zu zahlen.

 

§12 Ausschluss jeglicher Gewährleistungen gegenüber dem Verein

- jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, das die vom Verein bereitgestellten Mittel auf eigene Gefahr genutzt werden und
keinerlei Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend gemacht werden können.

 

§13 Prüfen der Vereinskasse

Die Prüfung erfolgt einmal im Quartal durch ständig wechselnde Vereinsmitglieder (mindestens zwei Mitglieder)

 

§14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins zu steuerlich begünstigten Zwecken an das SOS-Kinderdorf Brandenburg.

 

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